Die
Veranstalter haben Gesamt-,
Divisions- und Klassenwertungen
zu erstellen. Die Wertung
erfolgt auf Grund der jeweiligen
Klassements der Veranstaltungen,
nach folgendem Punkteschema:
01.
Platz - 20 Punkte
09.
Platz - 7 Punkte
02.
Platz - 18 Punkte
10.
Platz - 6 Punkte
03.
Platz - 16 Punkte
11.
Platz - 5 Puntke
04.
Platz - 14 Punkte
12.
Platz - 4 Punkte
05.
Platz - 12 Punkte
13.
Platz - 3 Punkte
06.
Platz - 10 Punkte
14.
Platz - 2 Punkte
07.
Platz - 9 Punkte
15.
Platz - 1 Punkt
08.
Platz - 8 Punkte
.
Bis
zu 6 Veranstaltungen werden alle
Ergebnisse der unter d.) angeführten
Veranstaltungen berücksichtigt.
Bei 7 Veranstaltungen wird ein Streichresultat,
bei mehr als 7 Veranstaltungen werden
zwei Streichresultate berücksichtigt.
Die Punkte werden sowohl dem Fahrer
als auch dem Beifahrer zuerkannt,
ohne dass jedoch eine Kumulierung
der Fahrer- und Beifahrerpunkte
zulässig ist. Die Punktevergabe
für den Beifahrer richtet sich
nach der Platzierung des Fahrers
(gleiche Punkte).
Zugelassene
Fahrzeuge:
Division I:
Automobile der Kategorie S2000-T
(mit Restrictor lt. FIA für
nationale Meisterschaften), S2000-A,
R4, RGT und Gruppe N +2000ccm
Division II:
Zweiradgetriebene Automobile der
Gruppen A und N -2000ccm inklusive
Dieselfahrzeuge, Super 1600, Kit
Cars und Klassen R1, R2 und R3
Division III:
Automobile der Gruppe A inkl. Kit
Cars -1400ccm, Gruppe N -1600ccm
und Klasse R1
Division IV:
Dieselfahrzeuge (nationale/internationale
Homologation)
Division V:
Fahrzeuge der Gruppe H/A und H/N
der Klassen 2WD und 4WD
(gemäß techn. Reglement
der OSK)
Fahrzeuge der Divisionen I bis III
und V müssen einen funktionsfähigen
Katalysator besitzen und mit bleifreiem
Kraftstoff gemäß „Anhang
J“ Art. 252.9 betrieben werden.
Als Alternativkraftstoffe müssen
CNG (Compressed Natural Gas) der
Kraftstoffspezifikation laut Bundesgesetzblatt
der Rep. Österreich (VO 418/1999,
aktueller Anhang V) und LPG (Liquefied
Petroleum Gas) der ÖNORM EN
589 entsprechen. Dieselbetriebene
Fahrzeuge müssen mit einem
zum Straßenverkehr zugelassenen
Partikelfilter ausgerüstet
sein. Fahrzeuge, welche mit Bioethanol
E 85 nach ÖNORM 1114 betrieben
werden, müssen einen Luftmengenbegrenzer
(Air-Restriktor) der Gruppe N gemäß
Anhang J, Art. 254.6.1b) minus 1
mm verwenden.